Die Zahl der Erkrankungen am Coronavirus ist in den letzten Tagen in Bayern deutlich
angestiegen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat daher am 13. März in
Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine
Allgemeinverfügung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und
Heilpädagogischen Tagesstätten erlassen.
Danach dürfen Kinder vorerst bis einschließlich 19. April 2020 keine
Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte
betreten.
Die Allgemeinverfügung gilt ab Montag, dem 16. März 2020. Damit entfallen die
regulären Betreuungsangebote.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen
der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher
Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere
alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege
sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen
(Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung)der Lebensmittelversorgung und der
Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. -Lebensmittelversorgung: Hier ist die gesamte Spanne von der Produktion bis zum Verkauf umfasst (z.B. Verkaufspersonal in Lebensmittelgeschäften).
-Personen- und Güterverkehr (z.B. Lkw-Fahrer, Zugführer, Piloten, Fluglotsen).
-Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation, z.B. Journalisten in der Berichterstattung, nicht dagegen Freizeit-Magazine).
Voraussetzung ist weiter, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die
Betreuung zu übernehmen. In Fällen, in denen nur einer der beiden Erziehungsberechtigten
im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist, besteht keine Ausnahme, da dann der
andere Elternteil die Betreuung übernehmen muss. Bei Alleinerziehenden genügt es, wenn
der alleinerziehende Elternteil zur genannten Gruppe gehört.
Für die Frage, ob trotz Betretungsverbot weiterhin Elternbeiträge zu entrichten sind, sind die Regelungen im jeweiligen Betreuungsvertrag maßgeblich.
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